Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sie können unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen hier als PDF einsehen.

Sofern Sie noch nicht über den Adobe-Reader® verfügen, so können Sie diesen hier herunterladen.

 

____________________________________

 

Geltungsbereich

 

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Partners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, ha­ben keine Gültigkeit.

Allgemeine Bestimmungen

2. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im einzelnen schriftlich bestätigen.

3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.

4. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübli­che Näherungswerte, es sei denn, daß sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 3 Monaten  kündbar.

6. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten und unbe­fristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Be­rücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

7. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Partner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.

Nimmt der Partner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis ange­messen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis ange­messen, soweit der Partner den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung ange­kündigt hat.

 

8. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen.

Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Partner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.

Vertraulichkeit

  9. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die ge­meinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offen­kundiges Interesse hat.

Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

10. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Ver­wertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

Zeichnungen und Beschreibungen

11. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vor­legenden Vertragspartners.

Muster und Fertigungsmittel

12. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablo­nen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware ge­sondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Ver­schleiß ersetzt werden müssen.

13. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko ei­ner Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden von uns getragen.

14. Setzt der Partner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstel­lungskosten zu seinen Lasten.

15. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Partner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Partner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine ein­vernehmliche Regelung erzielt wurde und der Partner seinen vertraglichen Verpflich­tungen in vollem Umfang nachgekommen ist.

16. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Partner. Danach fordern wir unseren Partner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung auf­gegeben wird.

Preise

17. Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Ver­packung, Fracht, Porto und Versicherung.

Zahlungsbedingungen

18. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Partner dennoch ver­pflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, daß die Teil­lieferung für ihn kein Interesse hat. Im übrigen kann der Partner nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

19. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rech­nung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

20. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Partner die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

21. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für recht­zeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

22. Wenn nach Vertragsschluß erkennbar wird, daß unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Partners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

Lieferung

23. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhal­tung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist  die Meldung der Versand- bzw. Abholbe­reitschaft durch uns.

24. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 53 vorliegen.

25. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.

26. Innerhalb einer von den einschlägigen Liefernormen festgelegten Toleranz der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbe­dingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

Versand und Gefahrübergang

27. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Partner unverzüglich zu übernehmen. Anderen­falls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Ge­fahr des Partners zu lagern.

28. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transport­weg.

29. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Partner über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

Lieferverzug

30. Verzögert sich die Lieferung durch einen in Ziff. 53 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Partners, so wird eine den Umständen angemessene Ver­längerung der Lieferfrist gewährt.

31. Der Partner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Eigentumsvorbehalt

32. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderun­gen aus der Geschäftsverbindung mit dem Partner vor.

33. Der Partner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vor­behaltsware zu sichern.

 

34. Bei Pflichtverletzungen des Partners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Partner gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Partner ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf  Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Partners gestellt wird.

35.  Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Partner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Partner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

36. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Partner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verar­beitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Partner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Partner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

37. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abge­tretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Partner uns unverzüglich un­ter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

38. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Partners insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Sachmängel

39. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezi­fikationen, Mustern usw. unseres Partners zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertrags­gemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 31.

40. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Mon­tage bzw. Inbetriebsetzung durch den Partner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.

41. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.

42. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefern wir gemäß den Maßtoleranzen nach

  • DIN 6930 Stanzteile aus Stahl - Teil 1: Technische Lieferbedingungen
  • DIN 6930 Stanzteile aus Stahl - Teil 2: Allgemeintoleranzen („mittel“)
  • DIN 6935 Kaltbiegen von Flacherzeugnissen aus Stahl

mit geschnittenen Kanten.

Dickentoleranz, Ebenheit, Materialgüte und Oberflächenbeschaffenheit werden durch die Vormaterialspezifikationen bestimmt.

Werkszeugnisse oder Bescheinigungen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung geliefert.

Schweißkonstruktionen werden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gemäß

  • DIN EN ISO 13920 Schweißen - Allgemeintoleranzen für Schweißkonstruktionen - Längen- und Winkelmaße; Form und Lage (Klasse C und G)

gefertigt.

Für den bauaufsichtlichen Bereich fertigen wir, sofern vereinbart, gemäß DIN EN 1090-2 EXC 2 mit Toleranzen gemäß Anh. B1 und B2 bzw. DIN EN ISO 13920 Toleranzklassen C und G.

43. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprü­fung hätte feststellen können.

44. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden; wir übernehmen die Transport­kosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits bean­standeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.

45. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstan­dete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.

46. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß in­nerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

47. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Partners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Partner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. 46 letzter Satz entsprechend.

Sonstige Ansprüche, Haftung

48. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende An­sprüche des Partners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadener­satzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Partners.

49. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Ver­letzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Ver­tragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahr­lässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den ver­tragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

50. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaf­tungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicher­ten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Partner gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

51. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Ver-treter und Erfüllungsgehilfen.

52. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Höhere Gewalt

53. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zu­lieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereig­nisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, daß er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Ver­hältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Erfüllungort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

54. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

55. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Partners zu klagen.

56. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

Teilunwirksamkeit

57.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

                                                                                                                                                                                                                                 Stand: März 2020